Die Bitte um eine Online-Bewertung ohne explizite Einwilligung ist rechtswidrige Werbung
Der BGH hat in seinem Urteil VI ZR 225/17 entschieden, dass die Bitte um eine Online-Bewertung in einer E-Mail, mit der die Rechnung verschickt wird, rechtswidrige Werbung ist.
Online-Bewertungen sind ein wichtiger Baustein für den Erfolg im Internet. Und lange Zeit galt der Grundsatz, den Kunden bei jeder Gelegenheit um eine Bewertung zu bitten. Die elektronische Kontaktaufnahme mit dem Kunden wurde durch die Gerichte in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt, sodass nur noch die notwendigen Informationen kommuniziert werden dürfen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer über Amazon bei der Versendung seiner Rechnung gebeten, ihn positiv zu bewerten. Der Grund der Kontaktaufnahme war rechtmäßig - die Versendung der Rechnung, aber die Frage nach der Bewertung gilt nun als unzumutbare Werbung.
Im Tenor heißt es:
1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.
3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
In den Gründen hat der BGH ausgeführt, dass jeglicher Fremdbezug eine rechtswidrige Werbung darstellt. Auch Hinweise im Footer (Abbinder) einer E-Mail, z.B. zu den Profilen von Facebook und Instagram bzw. auf die eigene App in den verschiedenen App-Stores stellen rechtswidrige Formen der Werbung dar.
Bitte überprüfen Sie Ihre elektronische Korrespondenz auf Hinweise, mit denen Sie die Kunden auf Ihr übriges Angebot lenken wollen und entscheiden Sie dann, ob Sie eine Abmahnung riskieren wollen.
Außerdem ist die gute alte analoge Post erneut hiervon ausgenommen. Sie können also bei Sendungen (Produkt/Rechnung) einen Hinweis auf Ihre anderen Angebote geben und die Bitte hinzufügen, dass Sie bewertet werden möchten.
Heiko Harlapp
Online Marketing
SEM